Forderung an den Gesetzgeber:
Artikel 88 (Bundesbank) des Grundgesetzes korrigieren!
Die Verantwortung für die sich immer mehr verschärfende Wirtschafts- und Gesellschaftskrise in Deutschland tragen ausschließlich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber. Denn diese haben es versäumt, durch eine Reformierung des Geldrechts eine tragfähige Grundlage für die Lösung der ökonomischen und sozialen Probleme zu schaffen.
Am 19.10.1999 hat sich Prof. Grimmel mit dem nachfolgend abgedruckten freiwirtschaftlichen Vorschlag für eine Korrektur des Artikels 88 des Grundgesetzes an Bundestag, -rat, -regierung und -präsident gewandt.
Es wäre sehr wünschenswert, wenn alle Freiwirte die Bundestagsabgeordneten ihrer Wahlkreise anschreiben oder besser noch, in deren Bürgersprechstunde besuchen würden, um sie zu fragen, was sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter des ganzen Volkes (Art. 38, Abs 1, Satz 2 GG (=Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland)) zur Lösung des Geldproblems bisher getan haben oder demnächst tun wollen.
1. Nie zuvor gab es in den deutschen Verfassungen einen so verhängnisvollen Artikel wie den am 21.12.1992 veränderten Artikel 88 des Grundgesetzes von 1949: Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet". Das Verhängnis liegt keineswegs darin, daß die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Bundesbank mit Beginn des Jahres 2001 der Europäischen Zentralbank übertragen werden sollen, sondern darin, daß der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank "Unabhängigkeit" bescheinigt wird Denn "unabhängig" heißt de facto: unabhängig vom Staat, unabhängig von der Gesellschaft. Die "Unabhängigkeit" der Bundesbank geht so weit. daß sie allein dar über entscheiden kann, wem sie das öffentliche Geld, für dessen Schöpfung sie allein zuständig ist. aushändigt. So kann die Bundesbank die Banknoten entweder den Bundesbürgern unmittelbar oder der Bundesregierung und den Landesregierungen oder anderen Institutionen übergeben Sie hat sich für letztere entschieden, nämlich für die privaten Geschäftsbanken. Doch die Geschäftsbanken geben das ihnen von der Bundesbank überlassene Geld nur gegen Zinsen weiter. Ganz gleich. wer als Kreditnehmer bei den Geschäftsbanken erscheint, ob als Konsument oder Produzent oder als Vertreter des Staates. alle müssen den Geschäftsbanken mehr Geld zurückzahlen als ihnen geliehen wurde.
Werden geforderten Rückzahlungsbetrag nicht aufbringen kann. muß einen neuen Kredit aufnehmen und sich weiter verschulden, nach der Zinseszinsformel mit exponentiell zunehmender Geschwindigkeit.
Auszüge aus den Deutschen Verfassungen
von 1849, 1871, 1919 und 1949, das Geldwesen betreffend:
Verfassung des Deutschen Reiches vom 28 März 1849,
Artikel IX, § 45:
"Die Reichsgewalt ausschliesslich hat die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen. Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen." (Franz 1950, S. 141).
Verfassung des Deutschen Reiches vom 16 April 1871, Artikel 4: "Der Beaufsichtigung seitens des Reiches und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: ... 3. die Ordnung des Mass-. Münz- und Gewichtssystems nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde; 4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;" (Franz 1950 S. 161/162).
Die Weimarer Verfassung vom 11 August 1919, Artikel 6: "Das Reich hat die ausschliessliche Gesetzgebung über. . .... 5. Das Münzwesen; ... 14. den Handel, das Mass- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das Börsenwesen; ...." (Franz 1950, S. 181/182).
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23 Mai l949, Art.73: "Der Bund hat die ausschliessliche Gesetzgebung über. ... 4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Masse und Gewichte sowie die Zeitbestimmung .. ". Artikel 88: "Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank." Änderung am 21. 12. 1992 durch Ergänzung: "Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet."
2. Einer der Kreditnehmer, der sich von Jahr zu Jahr immer mehr bei den privaten Geschäftsbanken verschuldet hat. ist der bundesdeutsche Staat. Nach den Ermittlungen ausgerechnet, der Deutschen Bundesbank ist der Staat am Ende des vergangenen Jahres ( 1998) bereits mit 2282.500.000.000 DM verschuldetgewesen.
Ob die Bundesbank wohl schon ein mal darüber nachgedacht hat. ob es richtig war. ausschließlich den privaten Geschäftsbanken das öffentliche Geld anzuvertrauen ?
Oder ob der Gesetzgeber wohl schon einmal darüber nachgedacht hat, warum er es unterlassen hat, im Grundgesetz vorzuschreiben, daß die Deutsche Bundesbank nur der Bundesrepublik Deutschland insgesamt, nicht aber den privaten Geschäftsbanken zu dienen hat?
3. Konsequenterweise sollte der Gesetzgeber Artikel 88 des Grundgesetzes, und das Bundesbankgesetz entsprechend. wie folgt korrigieren:
Artike1 88 [Bundesbank] GG:
l. Die Bundesrepublik Deutschland errichtet eine staatliche
Notenbank, die den Namen "Deutsche Bundesbank" trägt.
2. Die Deutsche Bundesbank steht unter der Aufsicht des Deutschen Bundestages und des Bundesrates.
3. Die Deutsche Bundesbank hat folgende Aufgaben:
a) Geldschöpfung
b) Geldmengenregulierung
c) Geldumlaufsicherung
d) Spargeldannahme
e) Kreditgeldvergabe
f) Geldüberweisung
g) Wechselkursregulierung.
4. Die Deutsche Bundesbank hat die unter (3) aufgeführten
Aufgaben folgen dermaßen zu erfüllen:
a) Geldschöpfung
Die Deutsche Bundesbank gibt neues Bargeld schulden-
und zinsfrei entweder an die Bundesregierung und die Landesregierungen
aus oder verteilt es als Kopfgeld gleichmäßig auf die Bevölkerung
oder hält es als Kreditgeld verfügbar.
b) Geldmengenregulierung
Die Deutsche Bundesbank hält den durchschnittlichen
Preisstand auf Dauer fest. indem sie die umlaufende Geldmenge vermehrt
(durch Bargeldschöpfung) oder vermindert (durch Steuererhöhung),
je nachdem. ob die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes
Neigung zum Sinken oder zum Steigen aufweisen.
c) Geldumlaufsicherung
Die Deutsche Bundesbank sichert den stetigen Umlauf des
Geldes. indem sie regelmäßig oder unregelmäßig, häufiger
oder seltener - je nach Erfordernis und Erfahrung - bestimmte Geldstückelungen
(z.B. 1000-Markscheine) oder bestimmte Serien solcher Stückelungen
zum Umtausch gegen neue Banknoten aufruft und Geldumtausch-, d h. Geldhortungsgebühren
erhebt
d) Spargeldannahme
Die Deutsche Bundesbank nimmt Spargelder gebührenfrei
an und zahlt diese auf Wunsch gebührenfrei wieder aus Geldhortungsgebühren
werden auf Spareinlagen nicht erhoben. Zinsen werden nicht gewährt.
e) Kreditgeldvergabe
Die Deutsche Bundesbank vergibt aus den Spargeldern und
neuen Bargeldschöpfungen zinsfreie Kredite erhebt aber kostendeckende
Verwaltungsgebühren Eine .,Giralgeldschöpfung" ist nicht zulässig,
wohl aber Giralgeld mit 100 %iger Bargelddeckung.
f) Geldüberweisung
Die Deutsche B Bundesbank führt alle Geldüberweisungsaufträge
aus und erhebt dafür kostendeckende Verwaltungsgebühren.
g) Wechselkursregulierung
4. Die Deutsche Bundesbank setzt innerhalb angemessener
Zeitabschnitte die Wechselkurse der Deutschen Mark gegenüber anderen
Währungen unter Beachtung der Produktivitätsentwicklungen im
Einvernehmen mit den Notenbanken der anderen Länder fest.
5. Die bisherigen privaten Geschäftsbanken können als Filialen der Deutschen Bundesbank in die staatliche Geldverwaltung integriert werden.
6. Die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Bundesbank
können im Rahmen der Europäischen Union einer Europäischen
Zentralbank übertragen werde,. wenn diese nach dem Muster der Deutschen
Bundesbank gestaltet wird.
(Aus: 3:Weg Dezember 1999)
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