ERKLÄRUNG DER RECHTE DES KINDES VOM 20. NOVEMBER 1959

Am 20.November 1959 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinte Nationen die Erklärung der Rechte des Kindes. Sie geht wie in ihrer Präambel betont wird von dem Grundsatz aus, daß die Menschheit dem Kind das Beste schuldet was sie zu geben hat Die in der Erklärung genannten Rechte sind Großteils bereits in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und in anderen früheren Dokumenten enthalten. Die internationale Gemeinschaft hielt die besonderen Bedürfnisse der Kinder aber für so vordringlich, daß sie eine besondere und konkretere Erklärung nötig machten.

Am 21 Dezember 1976 erklärte die Generalversammlung das Jahr 1979 zum Internationalen Jahr des Kindes. In einer diesbezüglichen Resolution wurden reiche und arme Länder aufgerufen, ihre Vorhaben zur Förderung des Wohlergehens der Kinder zu überprüfen. Sie erinnerte weiters daran, daß 1979 der zwanzigste Jahrestag der Erklärung der Rechte des Kindes begangen wird. auch dies könnte als Anlaß dazu dienen, die Verwirklichung dieser Erklärung weiter zu fördern.

Nachstehend wird der vollständige Text der Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. November 1959 wiedergegeben. In zehn sorgfältig formulierten Grundsätze bekräftigt die Erklärung die Rechte des Kindes auf besondere Schutz und Einrichtungen auf entsprechende Chancen und Einrichtungen, um sich gesund und natürlich in Freiheit und Würde entwickeln zu können; weiter, seinen Anspruch auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit auf Anteilnahme an den Errungenschaften der sozialen Sicherheit und auf ausreichende Ernährung, Wohnung Erholung und ärztliche Betreuung Dem behinderten Kind soll die erforderliche besondere Behandlung, Erziehung und Fürsorge zuteil werden. Das Kind soll in einer Atmosphäre der Zuneigung und Sicherheit und - wo immer dies möglich ist - in der Obhut und Verantwortung seiner Eltern aufwachsen. Es hat Anspruch auf Erziehung und gehört zu den Ersten, die in Notlagen Schutz und Hilfe erhalten müssen. Vor allem muß das Kind vor jeder Art Vernachlässigung Grausamkeit und Ausnutzung geschützt und vor Handlungen bewahrt werden, die irgendeine Form von Diskriminierung fördern könnten. Abschließend unterstreicht die Erklärung, das Kind soll " in einem Geist des Verstehens, der Duldsamkeit der Freundschaft zwischen den Völkern sowie im Geist des Friedens und weltumspannender Brüderlichkeit " erzogen werden.

ERKLÄRUNG DER RECHTE DES KINDES

Präambel

Da die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte und an die Würde und den Wert der menschlichen Person erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern : Da die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, daß jeder Mensch Anspruch auf alle in dieser Erklärung enthaltenen Rechte und Freiheiten hat ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen: Da das Kind in Ermangelung körperlicher und geistiger Reife der besonderen Sicherheit und Pflege vor und nach der Geburt bedarf , einschließlich eines ausreichenden rechtlichen Schutzes : Da die Notwendigkeit dieser besonderen Sicherheit bereits in der Genfer Erklärung über die Rechte des Kindes vom Jahre 1924 ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in den Satzungen der Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, die sich dem Wohlergehen des Kindes widmen, anerkannt worden ist :

Da die Menschheit dem Kinde ihr Bestes zu geben schuldig ist,

verkündet die Generalversammlung
folgende Erklärung der Rechte des Kindes, damit es eine glückliche Kindheit hat und sowohl in seinem wie im Interesse der Gesellschaft Nutzen aus den Rechten und Freiheiten zieht, die in ihr ausgesprochen sind, und fordert Eltern, Männer und Frauen als Einzelpersonen, Verbände und Gesellschaften, örtliche Behörden und nationale Regierungen auf diese Rechte anzuerkennen und sich zu bemühen, ihrer Befolgung durch gesetzgeberische und andere Maßnahmen unter Anwendung nachstehender Grundsätze zunehmend Geltung zu verschaffen :

Grundsatz 1
Das Kind erfreut sich aller in dieser Erklärung enthaltene Rechte. Ohne jede Ausnahme und ohne Unterscheidung oder Benachteilung durch Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft, Eigentum, Geburt oder sonstige Umstände, sowohl hinsichtlich seiner selbst wie seiner Familie, hat das Kind auf diese Rechte Anspruch.

Grundsatz 2
Das Kind genießt besonderen Schutz ; ihm werden Gelegenheiten und Erleichterungen durch Gesetz und auf andere Weise gegeben, sich gesund und natürlich in Freiheit und Würde körperlich, geistig, moralisch, seelisch und sozial zu entwickeln. Das Beste des Kindes ist für diese Gesetzgebung bestimmend.

Grundsatz 3
Das Kind hat Anspruch auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit von Geburt an.

Grundsatz 4
Das Kind erfreut sich der Wohltaten der sozialen Sicherheit. Es ist berechtigt, in Gesundheit heranzuwachsen und zu reifen : deshalb werden ihm und seiner Mutter besondere Fürsorge und Schutz gewährt, einschließlich angemessener Pflege vor und nach der Geburt. Das Kind hat das Recht auf ausreichende Ernährung, Wohnung, Erholung und ärztliche Betreuung.

Grundsatz 5
Das Kind, das körperlich, geistig oder sozialbehindert ist, erhält diejenige besondere Behandlung, Erziehung und Fürsorge, die sein Zustand und seine Lage erfordern.

Grundsatz 6
Das Kind bedarf zur vollen und harmonischen Entwicklung seiner Person der Liebe und des Verständnisses. Es wächst, soweit irgend möglich, in der Obhut und der Verantwortung seiner Eltern, immer aber in einer Umgebung der Zuneigung und moralischer und materieller Sicherheit auf im zartem Alter wird das Kind nicht von seiner Mutter getrennt, außer durch ungewöhnliche Umstände. Gesellschaft und öffentliche Stellen haben die Pflicht, alleinstehenden und mittellosen Kindern verstärkte Fürsorge angedeihen zu lassen. Staatliche und anderweitige finanzielle Unterstützung kinderreicher Familien ist wünschenswert.

Grundsatz 7
Das Kind hat Anspruch auf unentgeltlichen Pflichtunterricht, wenigstens in der Volksschule. Ihm wird eine Erziehung zuteil, die seine allgemeine Bildung fördert und es auf der Grundlage gleicher Möglichkeiten in den Stand setzt, seine Anlage, seine Urteilskraft, sein Verständnis für moralische und soziale Verantwortung zu entwickeln und zu einem nützlichen Glied der menschlichen Gemeinschaft zu werden. Das Beste des Kindes ist der Leitgedanke für alle, die für seine Erziehung und Führung Verantwortung tragen ; diese liegt zu allererst bei den Eltern. Das Kind hat volle Gelegenheit zu Spiel und Erholung, die den gleichen Erziehungszielen dienen sollen. Gesellschaft und Behörden fördern die Durchsetzung dieses Rechtes.

Grundsatz 8
Das Kind ist in allen Notlagen bei den Ersten, die Schutz und Hilfe erhalten.

Grundsatz 9
Das Kind wird vor Vernachlässigung, Grausamkeit und Ausnutzung jeder Art geschützt. Es ist in keinem Fall Gegenstand eines Handels. Das Kind wird erst nach Erreichung eines geeigneten Mindestalters zur Arbeit zugelassen : nie wird es gezwungen oder wird es ihm erlaubt, einen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die seiner Gesundheit oder Erziehung schaden oder seine Körperliche, geistige oder moralische Entwicklung hemmen.

Grundsatz 10
Das Kind wird vor Handlungen bewahrt, die rassische, religiöse oder andere Herabsetzung fördern. Es wird erzogen in einem Geist des Verstehens, der Duldsamkeit, der Freundschaft zwischen den Völkern, des Friedens, weltumspannender Brüderlichkeit und in der Vorstellung, daß seine Kraft und Fahrigkeit dem Dienst an seinen Mitmenschen zu widmen sind.

Öffentliche Verbreitung der Erklärung
Die Generalversammlung, in Anbetracht, daß die Erklärung der Rechte des Kindes Eltern, Männer und Frauen als Einzelpersonen, Verbände und Gesellschaften, örtliche Behörden und nationale Regierungen auffordert, die darin enthaltenen Rechte anzuerkennen und sich um ihre Einhaltung zu bemühen,

1.Empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten, den zuständigen Sonderorganisationen und den einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen, dem Text dieser Erklärung weitestgehend Publizität zu verleihen :

2. ersucht der Generalsekretär, diese Erklärung weiterhin verbreiten zu lassen und diesem Zweck alle zu seiner Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um den Text in allen nur möglichen Sprachen zu veröffentlichen und zu verteilen.

Nota Bene:
Die heutige Fassung der Rechte des Kindes enthält 54 Artikeln; diese können von der Redaktion kostenlos bezogen werden.



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ERZIEHUNG: Haben Kinder Rechte?
(Aus Beobachter 13/20000, Postfach, 8021 Zürich)
Meine elfjährige Tochter ist ein richtiger "Nachtvogel"Wir haben nun Grenzen gesetzt. Sie muss abends um Viertel nach neun im Bet sein, darf da aber noch lesen.

Es ist mir wichtig, dass ich am Abend auch für meinen Partner Zeit habe. Meine Tochter sagt, niemand aus ihrer Klasse müsse so früh zu Bett. Sie muss auch ab und zu im Haushalt helfen, was ebenfalls meistens zu Auseinandersetzungen führt.

In welchem Alter haben denn Kinder welche Rechte und Pflichten?
Es ist in Ordnung, dass Sie auch Raum für sich und Ihre Partnerschaft beanspruchen und deshalb Ihre Tochter zu Bett schicken. Und dass alle an einem Haushalt Beteiligten gewisse Aufgaben übernehmen, also auch die Kinder finde ich ebenfalls angebracht. Für eine Familie ist es hilfreich, regelmässig "Konferenzen" durchzuführen, zum Beispiel einmal pro Woche. An diesen Treffen können alle Familienmitglieder ihre Bedürfnisse und ihren allfälligen Ärger ausdrücken; gemeinsam kann man nach Lösungen suchen, die niemanden als Verlierer dastehen lassen. Eine lebendige Familie handelt auf diese Weise die Regeln fürs Zusammenleben immer wieder neu aus. Dennoch lohnt es sich, einmal grundsätzlich über Rechte und Pflichten der Kinder nachzudenken.

Erst im 17 Jahrhundert begannen Philosophen über die Kindheit und damit über Erziehung nachzudenken. Rousseau und Pestalozzi entwickelten ihre Ideen im 18. und 19 Jahrhundert Allmählich entstanden pädagogische und erzieherische Vorstellungen und Rezepte - und schliesslich auch eine Volksschule mit der Idee der Chancengleichheit für alle Kinder.

Balance zwischen Strenge und Milde
Während angehende Lehrer nach der Maturität in einer mehrjährigen Ausbildung die Grundlagen für ihre Arbeit erwerben, sind Eltern weitgehend auf sich gestellt wenn es um die Ausgestaltung ihrer Erziehungsprinzipien geht; häufig greifen sie auf ihre eigenen guten und schlechten Erfahrungen als Kinder zurück. Die Verunsicherung ist gross: Während es früher hiess: "Wer sein Kind liebt, der züchtigt es", suggeriert heute die Werbung: "Wer sein Kind liebt, kauft ihm Markenturnschuhe, Spielsachen und schickt es zum Reiten oder in Sportklubs".

Viele Eltern fühlen sich wegen der gestiegenen Erwartungen von ihrem Nachwuchs dominiert der sogar terrorisiert. Umso wichtiger wird deshalb die Frage, welche Rechte und Pflichten Kinder in einer modernen Familie eigentlich haben.

Janusz Korczak, ein jüdischer Arzt und Pädagoge leitete im Zweiten Weltkrieg im Warschauer Getto ein Waisenhaus, bis er mit seinen Kindern in die Gaskammern von Treblinka abgeführt wurde. In einem Buch zählte der "Pestalozzi von Warschau" unter anderem folgende Kinderrechte auf: "Das Recht zu verlangen, dass man seinen Kummer ernst nimmt, auf Geheimnisse, auf Spiel, auf einen guten Lehrer und auf seine kleine Portion Himbeereis" (siehe Buchtipp).

1989 hat die Generalversammlung der Uno eine Konvention über die Rechte des Kindes verabschiedet, die noch am ersten Tag von 61 Staaten unterzeichnet wurde In 41 Artikeln werden
in ihr die verschiedensten Rechte festgehalten, zum Beispiel die Rechte auf Meinungsäusserung,
auf Bildung, Spiel und Freiheit. Die extremsten Ansätze stammen von den Vertretern der so genannten Antipädagogik, die die Abschaffung aller Erziehung fordert.

Meine eigenen Vorschläge für eine moderne Erziehung sehen so aus:
Kinder haben die Pflicht,
- sich an die Regeln des Zusammenlebens in der Familie zu halten;
- Rücksicht auf die andern Familienmitglieder zu nehmen;
- einzelne Aufgaben für die Gemeinschaft zu übernehmen;
- die Eltern zu respektieren.

Kinder haben aber nicht die Pflicht:
- die Erwartungen Wünsche und Träume der Eltern zu erfüllen;
- dankbar dafür zu sein, dass sie leben und für sie gesorgt wird;
- mit allem einverstanden zu sein;
- dem Leben der Eltern einen Sinn zu geben.

Kinder haben das Recht,
- versorgt, betreut und beschützt zu werden, solange sie klein sind;
- trotz beschränkten Fähigkeiten als ganze Menschen ernst genommen zu werden;
- sich der eigenen Natur gemäss zu entfalten;
- Fehler zu machen und Gefühle zu zeigen;
- zu lernen, Anregungen zu bekommen und Antworten auf ihre Fragen zu erhalten;
- auf ein gutes Vorbild in den Erwachsenen;
- mit zunehmendem Alter angehört und in Familiensachen mit einbezogen zu werden.

Buchtipp:
Janusz Korczak: "Das Recht des Kindes auf Achtung." Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen 1998, FR 29.50.

Haben Sie psychische oder soziale Probleme? Schreiben Sie an: Koni Rohner, Beobachter Postfach 105, CH- 8117 Fällanden
(Aus Beobachter 13/20000, Postfach, 8021 Zürich)


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